Aufstiegs-Bafög wird noch attraktiver!
Die BAföG-Reform kommt und mit ihr eine bessere Förderung bei den IHK-Studiengängen.
Die große BaföG-Reform durch die Bundesregierung soll vor allem dazu beitragen, den Kundenkreis unter den Studierenden zu erweitern:
Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger im Bundestag am 23.06.2022.
Durch direkte Verweise auf das Aufstiegs-BaföG und Schüler-BaföG werden auch bei diesen Förderungen unmittelbar Leistungsverbesserungen vorgenommen, ohne dass es weiterer rechtlicher Bestimmungen oder einer jeweiligen gesetzlichen Novellierung bedarf.
Durch den Verweis in § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) auf die Bedarfssätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verweise in § 17 Absatz 1 und in den §§ 13a und 13b des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf die Freibeträge des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ändern sich auch die entsprechenden Bedarfssätze und Freibeträge im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Dadurch wird zugleich auch für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Kreis der Berechtigten erweitert.
Das betrifft drei Sachverhalte:
Mehr Beiträge und Zuschüsse für Vollzeitfortbildungen
Der bei Vollzeitfortbildungen geleistete monatliche Unterhaltsbeitrag erhöht sich von 398 auf 421 Euro, die Wohnkostenpauschale erhöht sich von 325 auf 360 Euro. Zusätzlich erhöhen sich die Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Mehr Freistellung durch höhere Einkommensgrenzen
Die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der der Darlehensnehmende von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens freigestellt werden kann, wird erhöht (1.605 statt 1.330 Euro für den Darlehensnehmenden, 805 statt 665 Euro für den Ehegatten/Lebenspartner und 730 statt 605 Euro je Kind). Die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die Rückzahlung der Darlehensrate und der Zinsen gestundet werden kann, wird im selben Umfang erhöht.
Mehr Abzüge und Freibeträge anrechenbar
Die anzurechnenden Abzüge und Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, der Eltern sowie des Ehegattens oder des Lebenspartners, die bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs anrechnungsfrei bleiben, werden erhöht.